Allgemeine Geschäfts-
bedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Rechtslage
Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen.
Nachrangig gelten – wenn nicht anders vereinbart – die entsprechenden Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der jeweilig gültigen Fassung, der gültigen Normen und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
Ausschließlichkeit
Bedingungen des Bestellers und dessen Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil.
Terminzusagen
Wir sind stets bemüht, vereinbarte Auf- und Abbautermine einzuhalten.
Eine Garantie dafür können wir jedoch nicht geben, da z.B. Straßenverkehrs- und Witterungsverhältnisse, Verzögerungen auf vorhergehenden Baustellen oder technische Probleme maßgeblich den Zeitablauf beeinflussen können.
Ansprüche des Auftraggebers und Dritter jeglicher Art aus evtl. Verspätungen bleiben ausgeschlossen.
Sofern wir Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine der auszuführenden Arbeit angemessene Frist zu setzen.
Auf-, Um-, bzw. Abbautermine sind uns mit einem Vorlauf von mindestens 10 Arbeitstagen schriftlich bekanntzugeben.
Je nach Auftragslage kann es zu einer längeren Vorlaufzeit beim Auf- bzw. Abbau kommen.
Die Vorhaltezeit beginnt, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Tag des Aufbaus.
Im Betriebsurlaub der Fa. Harnisch Gerüstbau GmbH & Co. KG können keine
Auf-, Ab- oder Umbauarbeiten ausgeführt werden.
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1.
Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Inhalt im Widerspruch zum Inhalt unserer AGB steht, widersprechen wir ausdrücklich.
1.2.
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit der Ausnahme der Abschnitte 3.7, sowie 4.3.23, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.
DIN 18451 Punkt 3.7
Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.
DIN 18451 Punkt 3.7.1
Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung übernimmt der AG die Obhutspflicht sowie die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste, insbesondere für nicht montierte Einzelteile, die durch den AG abgebaut wurden.
DIN 18451 Punkt 3.7.2.
Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der AN den vertragsmäßigen Zustand auf schriftliche Aufforderung durch den AG wiederherzustellen.
DIN 18451 Punkt 3.7.3
Soweit die Wiederherstellung aus den Gründen erfolgt, die der AN nicht zu vertreten hat, hat der AG die gesamten Kosten und Mehraufwand zu übernehmen.
DIN 18451 Punkt 4.3.23
Reinigung und Abräumen der Gerüste von Verschmutzung, Abfällen und Rückständen aller Art ist Aufgabe des AG. Das Gerüst ist in jedem Fall besenrein zurückzugeben.
Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.
Soweit sich der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.
2. Angebot
2.1.
Unsere Kostenangebote sind stets freibleibend. Das gilt auch für solche Angebote, mit denen wir uns an Ausschreibungen aller Art beteiligen. Alle Verträge werden für uns erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2.
Schutz- und Fanggerüste, sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in Dächern für z.B. Erker, Schornsteine, werden immer gesondert aufgeführt und nach VOB/C gesondert abgerechnet.
3.Pflichten des AG / Nutzung der Gerüste
3.1.
Gerüste dürfen nur für die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Zwecke benutzt werden. Bauliche Veränderungen z.B. an den Verankerungen oder das Anbringen von Schutznetzen etc. dürfen nur durch die Mitarbeiter von Fa. Harnisch Gerüstbau GmbH & Co. Kg vorgenommen werden. Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der Vorhaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes verantwortlich.
3.2.
Die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes sowie fremder Grundstücke und Gebäude sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen. Mögliche Gebühren trägt der Auftraggeber. Ist zum Aufstellen des Gerüstes eine Anmeldung oder die Erlaubnis einer behördlichen Stelle oder die Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen vor Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.
Sollte dies durch uns erfolgen, entstehen zusätzliche Bearbeitungsgebühren.
3.3
Auch wenn durch uns eine Beleuchtung und Absicherung des Gerüstes erfolgt, verbleibt die Verkehrssicherheitspflicht beim Auftraggeber.
3.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die auf dem Gerüst arbeitenden Handwerker über die Art und den Umfang des Gerüstes unter Beachtung der aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten zu informieren.
3.5
Den Mitarbeitern des Auftragnehmers muss zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zum Leistungsort verschafft werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert je nach Zeitaufwand berechnet. Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der eigentlich beauftragten Arbeiten.
Bepflanzungen, Bäume, Strauchwerk etc. sind vor Beginn der Montagearbeiten bauseits zu entpflanzen, zurückzuschneiden oder -binden. Eine Haftung für Schäden an diesen Gewächsen übernehmen wir nicht.
3.6
Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz etc.) beschädigt, ist vom Auftraggeber der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten, einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung von Planen und Netzen etc.).
3.7
Angefallene Zeit zur Korrektur von fehlaufgestelltem Gerüst, welches aufgrund von Fehlinformationen von Seiten des AG entstanden ist, werden dem Auftraggeber berechnet.
3.8
Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen. Die Gerüste dürfen nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte weitervermietet werden. Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden.
Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.
3.9
Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden Stelle zu ruhen. Weiterhin ist vorab für ausreichende Baufreiheit zu sorgen.
3.10
Der Gerüstabbau darf nur von uns vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und Umrüstungen sind nicht statthaft.
3.11
Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. Der Nachweis der Standsicherheit und der Belastbarkeit des Bauwerkes bzw. der Aufstellfläche Dach unter Berücksichtigung der Einflüsse aus statischen/dynamischen Belastungen von Gerüsten ist bauseits zu erbringen. Beschädigte Dachziegeln müssen bauseits ersetzt werden.
3.12
Die Belastung und Nutzung des Gerüstes hat sich nach den Angaben und Berechnungsbeispielen der Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten, BGI 663, der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zu richten. Wir weisen darauf hin, dass ein Gerüst eine höhere Einbruchsgefahr darstellt. Der Bauherr muss die Gefahrenerhöhung seiner Versicherung mitteilen. Unsererseits wird für die Gefahrenerhöhung keine Haftung übernommen.
3.13
Das Schließen der Ankerlöcher obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber beauftragt bei Freimeldung einen qualifizierten Fachbetrieb mit dem fachgerechten Schließen der Ankerlöcher. Wird der Auftragnehmer mit dem Schließen beauftragt (nur Kunststoffstopfen), wird jegliche Haftung und Gewährleistung für eventuelle Folgeschäden abgelehnt und auf den Auftraggeber übertragen.
3.14
Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden, ebenso kostenlos die auf der Baustelle vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom und Wasser. (sofern nicht anders vereinbart)
4. Zusatzleistungen
Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und Auftrag besonders aufgeführt wurde davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistungen gesondert berechnet.
4.1
Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldungen.
4.2
Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs.
4.3
Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung auf andere Verankerungspunkte und Herstellen von Überbrückungen.
4.4
Reinigung der Gerüste von grober Verschmutzung. Es werden hierfür Stundenlohnzuschläge angerechnet, falls diese Arbeit der Gerüstbenutzer nicht vorgenommen hat.
4.5
Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie Anfertigen von Zeichnungen jeder Art.
4.6
Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen, z.B. Prüfingenieurgebühren ebenfalls sämtliche Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen, auch für den Fall, dass die Lieferung statischer Berechnungen vereinbart wurde.
4.7
Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen müssen mit LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m per LKW eine Zufahrt bis an die
Gerüste heran möglich sein.
4.8
Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden, insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.
4.9
Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der Vorhaltezeit.
4.10
Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichen und privaten Verkehr.
4.11
Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet werden. Aufmaß und Abrechnung nach VOB DIN 18451
4.12
In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, die Kosten für Montage und Demontage der Gerüste, An- und Abtransport der Gerüstmaterialien, aufgeführt.
Hinzu werden für jede Woche Mietansätze berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag angegeben ist.
Abrechnung
4.13
- der Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung, digitalem Modell oder nach Aufmaß
erfolgt sind die technisch erforderlichen Maße an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion zugrunde zu legen. - der Auf-, Um- und Abbau und die Gebrauchsüberlassung werden getrennt abgerechnet.
- die Abrechnung erfolgt getrennt nach Gerüstbauart und vereinbartem Verwendungszweck
- Gerüstergänzungen, z. B. Gerüstbekleidungen, Gerüstverbreiterungen, Schutzeinrichtungen,
Überbrückungen, Gerüsttreppen und Treppentürme werden gesondert und getrennt vom Gerüst
abgerechnet. - als Gerüstfläche gelten die Flächen, die sich aus den technisch erforderlichen Längen und Höhen des
Gerüstes an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion ergeben. Als technisch erforderliche Längen
und Höhen gelten die durch technische Baubestimmungen, technische Regeln und Vorschriften
bestimmten sowie die durch Vorgaben aus bautechnischen Nachweisen (z. B. Statik, Brand- und
Schallschutz) entstehende Maße. - Die Höhe der Gerüste wird von deren Standfläche ausgehend gerechnet. Als Standfläche eines Gerüstes
gilt die vom Gerüst überbaute Fläche zwischen den Einleitungspunkten der Lasten aus dem Gerüst in das
Bauwerk, in den Baugrund oder in eigenständige Gerüst- oder Tragkonstruktionen
4.14
Bei Gerüstbauten die mit dem Neubau wachsen sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe gesondert berechnet.
4.15
Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung des Gerüstes unsererseits.
Sonn- und Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als vollwertige Tage der Vorhaltedauer.
5. Freigabe / Freimeldungsfrist
5.1.
Die Freigabe zum Gerüstabbau ist uns mit einem Vorlauf von mindestens 10 Arbeitstagen schriftlich bekanntzugeben.
Der Abbau der Gerüste wird witterungsabhängig durch die Harnisch Gerüstbau GmbH & CO. KG entschieden.
Kann aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, das Gerüst nach Ablauf der Freimeldefrist oder zum frei gemeldeten Termin nicht abgebaut werden, trägt der AG die dadurch entstehenden, zusätzlichen Kosten, wie z.B. An – und Abfahrtszeiten des entsprechenden Einsatzes.
6. Rückgabe
6.1.
Der AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein und von Putz-/Mörtelresten befreit (s. ATV DIN 18451 – 4.2.23), sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen.
6.2.
Im Interesse des Auftraggebers wird seine Anwesenheit zum Abbautermin empfohlen.
7. Haftung
7.1
Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben.
7.2
Der AG hat für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial aufzukommen, die ihm bzw. seinem Nachunternehmen zur Last fallen oder durch Verletzung der Sorgfaltspflicht entstanden sind.
Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, die durch unbefugte Personen entstehen, haftet der AG.
7.3.
Wir haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, wenn uns grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt.
Für Werbeanlagen, Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern sowie in Rasen-, Garten- und Parkanlagen wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste aufgestellt werden müssen. Ebenso wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung übernommen. Vorgenanntes gilt nicht für den Fall, dass die Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
7.4.
Schäden aller Art sind uns unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Ist das Schadensbild nicht mehr nachvollziehbar ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.
7.5.
Behinderungen oder Störungen, die durch Einfluss höherer Gewalt entstehen, hat der Auftragnehmer nicht zu verantworten. Die Lieferung ist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
8. Zahlungsbedingungen/ Zahlungsverzug
8.1
Unsere Abschlags- Einzel- oder Schlussrechnungen sind ohne Abzug, nach den schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen, fällig. Abgerechnet wird die tatsächlich erbrachte Leistung entsprechend den Aufmaßbestimmungen der VOB. Wird dem Aufmaß nicht innerhalb acht Tagen widersprochen, gilt es als akzeptiert.
8.2
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.
8.3
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % bzw. 9% über dem Basiszins gem. § 288 Abs. 1 und 2 BGB zu erheben. Weitere dadurch entstehende Schadenersatzansprüche sind nicht auszuschließen.
8.4
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages in Verzug sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Auftraggebers das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren, wenn eine angemessene Fristsetzung gemäß VOB § 9 eingehalten wurde. Wir behalten uns vor, die Zahlungsbedingungen bei Minderung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu ändern.
9. Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen
Der Gerichtsstand ist Amtsgericht Jena. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.